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Dienstag
18.12.2001

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» (BaZ) teilweise gutgeheissen. Die BaZ hat im Mai 2001 eine Glosse über einen Gerichtsfall veröffentlicht, bei dem es um eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen einem Hundehalter und einem Mann ging, der an Alzheimer und einer Hirnverletzung leidet. Die Tochter des Kranken machte beim Presserat geltend, ihr Vater sei ins Lächerliche gezogen worden. Ausserdem sei sie durch ein falsches Zitat in ihrer Ehre verletzt worden. Der Presserat befand nun, dass es zulässig gewesen sei, anonymisiert über den Gerichtsfall zu berichten. Aufgrund einzelner Formulierungen habe jedoch die Gefahr bestanden, dass sich die Leser auf Kosten eines «geistig beeinträchtigten Menschen belustigen». Dies sei zwar in anderen Fällen tolerierbar, trage aber im konkreten Fall der Menschenwürde ungenügend Rechnung. Bezüglich des Zitats kam der Rat zum Schluss, die von der BaZ gewählte Umschreibung sei weder abschätzig, noch verletze sie im Ergebnis die berufsethische Wahrheitspflicht.