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Mittwoch
10.09.2003

Das Bundesgericht hat in einem Präzedenzfall die Verurteilung eines Mannes bestätigt, der eine CD-ROM mit Anleitungen zur Herstellung von Computerviren vertrieben hat. Es wies seine Beschwerde gegen ein Zürcher Urteil ab. Der Mann hatte via Internet eine aus den USA stammende CD-ROM angeboten, die unter anderem Anleitungen zur Herstellung von Computerviren enthielt. Im Oktober 2002 verurteilte ihn das Zürcher Obergericht dafür wegen gewerbsmässiger Datenbeschädigung zu zwei Monaten Gefängnis bedingt und 5000 Franken Busse. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am Mittwoch nun bestätigt. Die Lausanner Richter hatten sich dabei erstmals mit dem Tatbestand der Abgabe von «Anleitungen zur Herstellung datenschädigender Programme» (Artikel 144bis StGB) zu befassen, der seit 1995 in Kraft steht.