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Donnerstag
08.12.2016

Medien / Publizistik

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Die «Basler Zeitung» hat eine Kesb-Mitarbeiterin zu Unrecht namentlich genannt und damit gegen den Journalistenkodex verstossen. Weil sie als Sozialarbeiterin ohne Entscheidungsbefugnisse in den Fall involviert war, hätte die BaZ sie anonymisieren müssen, urteilte der Presserat und heisst damit eine Beschwerde der Kesb Basel-Stadt gut.

Am 7. Januar 2015 veröffentlichte die BaZ auf ihrer Front einen Artikel unter dem Titel «Behörde verweigert einer Mutter Auskunft», gefolgt von einem ausführlichen Beitrag auf Seite drei. Tags darauf doppelte «BaZ kompakt» nach und verwendete die Story unter dem Titel «Eine Mutter im Kampf gegen Behörden» weiter. Die Artikel schildern aus Sicht der Mutter einer fast volljährigen Tochter deren Bemühungen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Informationen über den Aufenthalt ihrer Tochter zu erhalten.

Die Kesb beschwerte sich daraufhin beim Pressrat, weil ihre Mitarbeiterin Frau Z. mehrfach mit vollem Namen genannt wurde. Sie sei zwar in den Fall «unterstützend und ausführend» involviert gewesen, aber eben nicht in einer Entscheidungsfunktion, wie im BaZ-Artikel «wider besseren Wissens suggeriert» worden sei, wird die Kebs-Beschwerde in der am Mittwoch veröffentlichten Urteilsbegründung zusammengefasst.

In ihrer Replik zielte die «Basler Zeitung» erstmal etwas kleinlich auf einen formalen Mangel des Beschwerdeschreibens und verlangte, dass der Presserat gar nicht erst auf die Angelegenheit eingehe. Dies, weil die Beschwerde nicht ausdrücklich ausführt, gegen welchen Paragraphen des Kodexes die Berichte der «Basler Zeitung» verstossen haben. 

Von der Sache her sprach die Beschwerde in den Augen des Pressrats jedoch Klartext: Es sei offensichtlich, dass es der Kebs um die Namensnennung einer ihrer Mitarbeiterinnen gehe. Bei einer «allenfalls unzulässigen Identifizierung» handle es sich zudem «keineswegs um eine Angelegenheit von geringer Relevanz (Argument der BaZ), die ein Nichteintreten gestützt auf Art. 11 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Presserats rechtfertigen würde.»

Laut dem journalistischen Verhaltenskodex ist eine Namensnennung unter anderem dann zulässig, wenn die betroffene Person ein politisches Amt bekleidet respektive «eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt» und der Medienbericht damit in Zusammenhang steht. 

«Die namentlich genannte Mitarbeiterin der Kesb ist als Sozialarbeiterin tätig und hat damit unbestritten keine Entscheidungsfunktion inne.» Auch sonst gebe es kein «überwiegendes öffentliches Interesse», das den Abdruck des Namens rechtfertigen würde. Daher hat die BaZ gegen die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verstossen, so das Urteil.

Der «Basler Zeitung» zugute hält das Aufsichtsorgan der Schweizer Presse allerdings, dass sie nach Intervention der Kesb den Namen der Mitarbeiterin in den abrufbaren Publikationen (SMD, online, E-Paper) entfernt bzw. mit dem Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname angemessen anonymisiert hat. 

«Die Verletzung des Kodexes wird so aber nicht rückgängig gemacht.» Stossend ist für den Presserat, dass die Kesb-Mitarbeiterin in einem Folgeartikel in «BaZ kompakt» wiederum mit vollem Name genannt wurde, schreibt der Presserat. Das sei ein «Versehen» gewesen, erklärte die BaZ.