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Donnerstag
27.10.2016

Medien / Publizistik

Ein Gastkommentator einer Zeitung darf nicht den Namen eines Abonnenten veröffentlichen, der eine Zeitschrift abbestellt hat. Der Presserat hiess eine gegen die «Basler Zeitung» gerichtete Beschwerde gut. 

Und: Die Baz kann die Verantwortung für diese unzulässige Namensnennung nicht an den Gastautor auslagern. Denn die Zeitung ist medienethisch auch für Gastbeiträge verantwortlich.

Ein Leser der «Standpunkt der Wirtschaft» hatte diese Verbandspublikation abbestellt. Kurz darauf fand er seinen Namen wieder in einem Gastkommentar des «Rechtskonsulenten» der «Basler Zeitung», Martin Wagner, der seine Abokündigung kommentierte. 

Der Presserat folgt der Argumentation des Beschwerdeführers, er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Es gebe keinen Grund, ihn namentlich zu nennen. Zudem habe der Gastautor das Abbestellen der Zeitschrift «mittels eines höflichen Mails als ‚völliges Ausrasten’ interpretiert» - was das Aufsichtsorgan zudem als wahrheitswidrig rügte.