Content:

Freitag
21.03.2014

TV / Radio

Die Posse um das «Schwedenreisli» des Bau- und Verkehrsdespartementes Basel-Stadt ist vor der Ombudsstelle der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gelandet: Die Verantwortlichen der «Basler Zeitung» beschwerten sich über eine Sendung des Regionaljournals Basel / Baselland vom 22. Februar. In einem Beitrag wurde die Gegendarstellung des Bau- und Verkehrsdepartementes thematisiert, welche die «Basler Zeitung» abgedruckt hatte.

Die Behörde hielt in der Gegendarstellung zum Artikel «Das Schwedenreisli des Hans-Peter Wessels» fest, dass nicht 36, sondern nur 16 Personen auf Kosten des Kantons nach Schweden an Weiterbildungen reisen. Die «Basler Zeitung» setzte unter die Darstellung die Mitteilung «Die Redaktion hält an ihrer Darstellung fest».

Der Radiobeitrag des Regionaljournals zu diesen Vorkommnissen sprach aufgrund der in der BaZ abgedruckten Gegendarstellung von einem «Zurückkrebsen» der Redaktion. Die Verantwortlichen der «Basler Zeitung» beschwerten sich in der Folge bei der Ombudsstelle der SRG: Der Beitrag sei nicht sachgemäss, da das Abdrucken der Gegendarstellung wertend als Akt des «Zurückkrebsens» bezeichnet werde. Ausserdem sei nicht erwähnt worden, dass die Redaktion bei ihrer Darstellung bleibe.

Der Leiter Regionalredaktionen SRF, Rolf Hieringer, der für Radio SRF vor der Ombudsstelle zur Kritik Stellung bezog, gab den BaZ-Beschwerdeführern recht, dass der Zusatz, die Redaktion halte an ihrer Darstellung fest, in dem Beitrag zwingend hätte erwähnt werden müssen. Denn beim Recht auf Gegendarstellung gehe es um die wertungsfreie Erweiterung von Tatsachenbehauptungen

«In diesem Sinne erlaubt das Recht auf Gegendarstellung auch keine journalistische Einordnung, wie dies mit der Formulierung `zurückkrebsen` geschehen ist», so Hieringer. Die Sendung sei daher vom Onlineportal gelöscht worden.

Die Ombudsstelle entschied, dass das Sachgerechtigkeitsgebot in der Sendung verletzt worden sei. Die Beanstandung der BaZ-Verantwortlichen sei daher berechtigt.