In Deutschland könnten Webseiten, die auf illegale Kopien verweisen, bald gesperrt werden. Das legt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nahe. Der Streit drehte sich um illegale Musikdownloads.
Der Bundesgerichtshof hat den Weg für das endgültige Sperren von Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten geebnet. Können Geschädigte wie etwa Musikkonzerne die zumeist ausländischen Anbieter oder Hostprovider von Websites nicht ermitteln, kann ein Zugangsprovider in Deutschland womöglich verpflichtet werden, den Zugang zu diesen Seiten zu sperren, so der BGH in einem Urteil.
Tatsächlich sind die Kläger im vorliegenden Fall eigentlich gescheitert. Unter anderem hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) von der Telekom gefordert, die in Armenien betriebene Seite 3dl.am zu sperren. Die Seite verlinkte Musikdateien, die sich über Plattformen wie Rapidshare und Netload herunterladen liessen.
Ein zweiter Fall drehte sich um ein Portal namens Goldesel.to. Dabei klagten die Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner gegen die deutsche Tochtergesellschaft der spanischen Telefonica.
In beiden Fällen sind die Kläger in letzter Instanz vor dem BGH juristisch eigentlich unterlegen - dennoch haben sie aus ihrer Sicht einen Sieg errungen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Telekom als Zugangsanbieter dann in der Sperrpflicht, wenn die Gema oder betroffene Tonträgerhersteller ernstlich versucht haben, die Identität der Webseiteninhaber oder Hostprovider im Ausland zu ermitteln. Dazu könnten sie etwa Detekteien einschalten oder sich an Ermittlungsbehörden wenden.
Scheiterten diese Ermittlungen und entstehe so eine «Rechtsschutzlücke», könne es zumutbar sein, hiesige Zugangsprovider zum Sperren von Seiten zu verpflichten. In den beiden Fällen soll es aber keine derartigen Nachforschungen gegeben haben.