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Dienstag
04.09.2001

Die Ausstandspflicht für Medienschaffende soll nicht zu eng gefasst werden. Ein Offenlegen der politischen Aktivitäten eines Journalisten sei erst dann notwendig, wenn das Engagement im direkten Zusammenhang mit der Berichterstattung stehe, schreibt der Presserat am Dienstag. Er wies dabei eine Beschwerde gegen den «Landboten» ab. Im März war die Heimstättengenossenschaft Winterthur an den Presserat gelangt und hatte die Redaktion des «Landboten» wegen ihrer Berichterstattung über eine Einzonungsvorlage gerügt. Der mit der Abstimmungsberichterstattung betraute Redaktor sei Vorstandsmitglied des «Rheinaubundes» und Grün-Aktivist. Ausserdem wohne der Leserbriefredaktor unmittelbar neben dem einzuzonenden Land und seine Lebenspartnerin sei Co-Präsidentin des gegnerischen Komitees gewesen, bemängelten die Beschwerdeführer. Die Redaktion des «Landboten» wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der mit der Abstimmungsberichterstattung betraute Redaktor sei nicht wegen seiner politischen Haltung, sondern wegen seiner Sachkenntnis mit dieser Aufgabe betraut worden. Und der Leserbriefredaktor habe sich stark darum bemüht, beide Seiten ausgewogen zu Wort kommen zu lassen. Eine Tätigkeit im Vorstand einer politisch aktiven Organisation könne zwar besonders dann heikel sein, wenn sich diese Organisation auch lokal engagiere. Im konkreten Fall könne davon aber nicht die Rede sein, weil sich der «Rheinaubund» im Zusammenhang mit der Einzonungsvorlage nicht aktiv engagiert habe. Auch würde es zu weit führen, eine Befangenheit des Leserbriefredaktors bereits aus seinem Wohnort oder aus dem politischen Engagement seiner Lebenspartnerin abzuleiten. Mehr zu Presserats-Entscheiden: Presserat rügt den «Landboten» und Presserat rügt «SonntagsBlick»