Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Ausschluss eines «Blick»-Journalisten aus der Hauptverhandlung eines Falles am Bezirksgericht Zürich, bei dem es um häusliche Gewalt ging, rechtmässig war. Das Bezirksgericht hatte die Öffentlichkeit zum Schutz der Persönlichkeit des Angeklagten und der Geschädigten ausgeschlossen, den akkreditierten Gerichtsberichterstattern aber Zugang gewährt. Allerdings unter der Voraussetzung, dass von den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Name oder Wohnort und keine Bilder publiziert werden dürfen. Laut dem Wortlaut des Bundesgerichtsurteils hatte der Berichterstatter des «Blicks» darauf entgegnet, dass er «für gar nichts» garantieren könne, da über die Art und Weise der Berichterstattung der Chefredaktor entscheide. Daraufhin wurde er aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Der «Blick»-Journalist wendete sich in der Folge an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und verlangte, den bezirksgerichtlichen Vorsitzenden «an die in der Akteneinsichtsverordnung vorgesehenen Abläufe zu erinnern». Die Verwaltungskommission überwies die Beschwerde an das Obergericht, das im Februar dieses Jahres entschieden hatte, den Rekurs abzuweisen, worauf der Journalist das Urteil weiterzog.
Nun hat das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts gestützt. Es argumentierte, dass unter anderem im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention die Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Preisgabe umso mehr gerechtfertigt gewesen seien, als die Öffentlichkeit - da es um keine Personen der Zeitgeschichte ging - kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, die Namen der Verfahrensparteien zu erfahren. Die Gerichtskosten von 3000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.