Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat vor dem Handelsgericht Bern gegen die BDSwiss AG einen Sieg errungen. Die Firma darf sich in Name und Logo nicht länger in Swissness kleiden.
Der weltweit agierende, in Zug ansässige Finanzdienstleister konnte nicht nachweisen, dass an der Zuger Adresse mehr passiert, als dass nur der Briefkasten geleert wird. Das war dem Handelsgericht Bern nicht «schweizerisch» genug.
Deshalb entschied das Handelsgericht Bern, dass die BDSwiss AG das Wörtchen «Swiss» aus dem Namen und das Schweizerkreuz aus dem Logo entfernen muss.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die BDSwiss AG hat drei Monate Zeit, um ihren Auftritt anzupassen, heisst es aus Bern. Der Finanzdienstleister wird von Zypern aus verwaltet. Die Kunden befinden sich hauptsächlich in Deutschland.
Das Herzstück der sogenannten Swissness-Gesetzgebung bilden Regeln im Markenschutzgesetz. Unternehmen dürfen ihre Services als «schweizerisch» bewerben, wenn sich ihr Geschäftssitz in der Schweiz befindet und sie tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden.




