Im Aufsichtsverfahren des Verbandes Schweizer Medien (VSM) gegen die Schweizerische Post AG stützt auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des VSM, wonach die Post - und nicht die Verleger - die Vergünstigung in der Pressezustellung zu tragen hat.
In der Sache geht es um eine geplante, schrittweise Preiserhöhung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften, mit der die Post ein Defizit in der angegebenen Höhe von rund 100 Millionen Franken halbieren will.
Vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Meinhardt von der Kanzlei Lenz und Staehelin wollte sich die Post gegen den Entscheid der Vorinstanz - in diesem Fall das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) - zur Wehr setzen. Auf der anderen Seite der Prozessbank sass der Verlegerverband, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saxer und Rechtsanwältin Nathalie Stoffel von Steinbrüchel Hüssy.
Mit Entscheid vom 18. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Post ab: «Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen», also nicht den teureren Durchschnittspreisen, stellen die Richter klar.
Das Gericht stellte weiter fest, dass das Bakom die Aufsicht über die Festsetzung des Agglomerationstarifes hat: «Es gibt keinen sachlichen Grund, die Kontrolle der Einhaltung der statuierten Agglomerationsvorgabe nicht ebenso der Vorinstanz zu übertragen.»
Auch die Parteistellung wird dem VSM zuerkannt - die Post hat versucht, diese zu bestreiten und dadurch das Verfahren erheblich verzögert.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig für die Post. Er kann innert 30 Tagen, also bis zum 18. Dezember, noch vor dem Bundesgericht angefochten werden.