Content:

Sonntag
20.01.2013

Auch kostenlose Werbegeschenke unterliegen dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG) für alle Artikel, die Hersteller oder Importeure/Händler in der Schweiz in Verkehr bringen. Daran erinnerte der Verband Promoswiss anlässlich des einjährigen Jubiläums des Gesetzes in einer Mitteilung vom Freitag.

Das Hauptziel des PrSG ist klar: In der Schweiz sollen nur Produkte in Umlauf kommen, die nach «aktuellem Stand des Wissens und der Technik» die Gesundheit von Verwendern und Dritten nicht gefährden. Und dies während des ganzen Produktlebenszyklus. Das gilt auch für unentgeltlich überlassene Artikel wie Werbegeschenke.

Hauptverantwortlich für das Inverkehrbringen sicherer Produkte ist gemäss Promoswiss der Hersteller. Subsidiär richtet sich das PrSG an Importeure/Händler und Erbringer von Dienstleistungen - aber auch an Firmen, die Artikel direkt einkaufen.

Richtschnur für die Risikobeurteilung ist die normale, vernünftigerweise voraussehbare Verwendung des Produkts. Hierbei sind verschiedene Fragen zu klären: Wie lange kann das Produkt maximal gefahrlos gebraucht werden? Gibt es bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Kleinkinder, die durch das Produkt besonders gefährdet sind? Der Kennzeichnung entsprechender Gefahren kommt hierbei eine wichtige Rolle zu. Warn- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung und in Anleitungen sollen präventiv wirken.