«Auch wenn öffentliche Gelder im Spiel sind, hat ein Sozialhilfebezüger Anrecht auf Schutz seiner Privatsphäre.» Das schreibt der Presserat über eine Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» und «BaZ Online», die in Teilen gutgeheissen worden ist.
In einem Artikel im November 2013 haben die beiden Medien das Bild eines Sozialhilfebezügers mit Details über dessen Werdegang veröffentlicht. «Die Redaktion begründete die Publikation damit, es bestehe ein öffentliches Interesse, denn die Allgemeinheit finanziere die Sozialhilfe», so der Presserat über die Begründung der BaZ. Und das Bild sei im öffentlichen Bereich gemacht worden.
Das öffentliche Interesse am Thema rechtfertige noch lange nicht die Identifizierung einer einzelnen Person durch Bild und Text, selbst wenn deren Name nicht genannt wird, widerspricht der Presserat.
«Auch im öffentlichen Bereich ist das Fotografieren (...) von Privatpersonen nur dann ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn sie nicht herausgehoben sind», so der Presserat. Der Sozialhilfebezüger war auf dem Foto jedoch klar hervorgehoben. Und die detaillierten Informationen über sein Leben machten ihn identifizierbar.