Das Bundesgericht hat die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) dazu verpflichtet, auf ihren Online-Plattformen auch kritische Kommentare zur Auswahl von Diskussionsthemen zu veröffentlichen.
Das Lausanner Gericht stellte sich teilweise hinter die Beschwerde eines Users, dessen Kommentar von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) wegen angeblich fehlenden Themenbezugs nicht freigeschaltet worden war.
Im Fall eines Beitrags vom Februar 2024 über Zoos verweigerte SRF die Veröffentlichung eines Kommentars, in dem der User die Themenauswahl des Senders kritisierte. Er verwies darauf, dass SRF ausführlich über Erdmännchen im Zürcher Zoo diskutiere, während gleichzeitig der Prozess gegen Julian Assange kaum erwähnt werde.
Diese Kritik sei zulässig, entschied das Bundesgericht: Der Kommentar habe einen klaren Bezug zur Auswahl des Beitrags und sei keine themenfremde Diskussion. Die Nichtveröffentlichung des Kommentars verletze daher die Rechte des Beschwerdeführers.
Andere Beschwerden des Mannes wies das Gericht hingegen ab. Mehrere seiner Kommentare hätten gegen die SRF-Netiquette verstossen, da sie keinen Bezug zum Thema gehabt, herablassend formuliert gewesen oder Links zu externen Inhalten enthalten hätten.
So zum Beispiel ein Kommentar zu einem Beitrag über «Hyperfeminismus». «Ich habe gehört, in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen», kommentierte der User dazu.
SRF hatte die Veröffentlichung zunächst wegen möglicher Diskriminierung verweigert, weil der Kommentar leicht als Verspottung der Kriegsopfer in Gaza gelesen werden kann.
Die Redaktion «musste keine Nachforschungen anstellen, was der Beschwerdeführer mit seinem Kommentar genau meinte. Sie durfte deshalb die Veröffentlichung des Kommentars unter Verweis auf die Netiquette verweigern», schreibt das Bundesgericht in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Mit der Löschung dieses Kommentars hat SRF aus Sicht des Lausanner Gerichts die Meinungsäusserungsfreiheit des Users nicht verletzt.



