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Mittwoch
04.06.2014

Medien / Publizistik

Der «Weltwoche»-Journalist Alex Baur hat mit seinem Bericht «Frau Zaki braucht wieder Sozialgeld» vom August 2013 nicht gegen die Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten verstossen. Baur hatte einem Mitglied derselben Familie bereits im Jahr 2007 einen Artikel gewidmet und diesem damals das Pseudonym «Zaki» gegeben.

Im Bericht aus dem letzten Jahr ging es darum, dass die Staatsanwaltschaft Zürich gegen das Familienmitglied ein Strafverfahren wegen Betrugs zulasten der Invalidenversicherung eingeleitet hat.

In diesem Zusammenhang folgt der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz: «Wie aus den Akten des Sozialamtes hervorgeht, erfolgte der Antrag an die IV mit Unterstützung eines gewissen Dr. X. in Y. Im Sommer 2006 bekam Ali S. die gewünschte Rente zugesprochen, allerdings nur zu 44 Prozent. Umgehend wurde er beim Amt für Zusatzleistungen (AZL) angemeldet.»

Der Beschwerdeführer sah sich zum einen durch die Formulierung «eines gewissen Dr. X» herabgewürdigt. Zum andern beanstandete er, dass die Aussage, er habe den Antrag auf IV unterstützt, «medienethisch in mehrfacher Hinsicht unzulässig sei». Es sei objektiv falsch, dass er einen Antrag an die IV «unterstützt» habe.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Vorfeld nicht angefragt worden, obwohl es sich um einen schweren Vorwurf im Sinne der Richtlinie 3.8 der Erklärung gehandelt habe. Auch sein Name hätte im Zusammenhang mit dem Bericht nicht genannt werden dürfen, da er keine Person des öffentlichen Lebens sein, argumentierte er.

Der Presserat folgte dieser Argumentation allerdings nicht. «Einem medizinischen Gutachter kommt in einem IV-Verfahren gewissermassen eine Schlüsselfunktion zu, wenn es um die Bestimmung des Invaliditätsgrades geht. Es besteht deshalb durchaus ein öffentliches Interesse daran zu wissen, wer diese Gutachterfunktion einnimmt. Die Namensnennung war demnach zulässig», urteilte der Presserat.

Auch einen schweren Vorwurf, der zu einer Anhörung des Beschwerdeführers verpflichtet hätte, sieht der Presserat nicht. Dass beim Leser der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe damit sozusagen Beihilfe zum Sozialbetrug begangen, sei nicht ersichtlich. «Fehlt es an einem schweren Vorwurf, so entfällt auch eine Anhörungspflicht», so der Presserat.

Die Frage, ob es objektiv falsch war, dass er einen Antrag an die IV «unterstützt» habe, wollte der Presserat nicht beurteilen, da der Beschwerdeführer seine Unterlagen wegen des Arztgeheimnisses und Alex Baur seine wegen des Redaktionsgeheimnisses nicht publik machen wollten.

Der Presserat wies die Beschwerde ab und erinnerte daran, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Aufgrund des umstrittenen Sachverhalts sei deshalb keine Verletzung der Wahrheitspflicht festzustellen, schloss der Rat.