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Sonntag
11.12.2011

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat geprüft, ob die Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und der Ticketcorner AG (Ringier), welche Hintergrund der Ticketingvorgabe ist, gegen das Kartellrecht verstösst.

Die Wettbewerbshüter kommen zum Schluss: «Es ist nicht unzulässig, dass Veranstalter bei Anlässen im Hallenstadion mindestens 50 Prozent der fremdvertriebenen Tickets über Ticketcorner verkaufen müssen», wie die Weko am Freitag bekannt gab. Die Untersuchung habe gezeigt, dass das Hallenstadion nicht marktbeherrschend sei und dass die Kontingentierung der Tickets den Wettbewerb nicht «erheblich beeinträchtige».

Zwar begrüssten die Veranstalter diese Vorgabe nicht, heisst es in der Mitteilung sinnigerweise, für die Veranstalter stünden bei der Wahl einer Lokalität für einen Anlass aber andere Faktoren (zum Beispiel Lage, Kapazität und technische Ausstattung) im Vordergrund. «Ausserdem schränkt die Vereinbarung den Eigenvertrieb von Tickets über Veranstalter oder Künstler (z.B. über Fanclubs) nicht ein. Anderen Ticketingunternehmen stehen weiterhin über 90 Prozent des gesamten Ticketingmarktes in der Schweiz zur Bearbeitung offen, weshalb auch auf diesem Markt der Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt wird», schlussfolgert die Wettbewerbskommission.

Die Betreiberin des Hallenstadions habe zwar eine starke Marktstellung, sie stehe aber bei den meisten Anlässen in der Deutschschweiz «in ausreichendem Wettbewerb mit anderen gedeckten und - im Sommer - offenen Veranstaltungsorten».