Die Wettbewerbskommission (Weko) ist über die Reaktion der SDA, die von den Wettbewerbshütern zu einer Busse von 1,88 Millionen Franken verdonnert wurde, nicht glücklich.
Die Nachrichtenagentur hatte im Bericht über den Entscheid, den sie den Medien zur Nutzung zur Verfügung stellte, nicht gerade ausgewogen berichtet.
Statt die Busse zu akzeptieren, wies die SDA darauf hin, dass sie den Entscheid nicht anerkennen würde und die Vorwürfe der Weko «als vollständig unzutreffend oder als im Ausmass nicht relevant» bezeichnet.
«Tatsächlich wäre von einer Nachrichtenagentur in Monopolposition bei der Berichterstattung über sich selbst etwas mehr Zurückhaltung zu erwarten gewesen», meinte Carole Söhner-Bührer, Vizedirektorin im Sekretariat der Weko, am Mittwoch gegenüber dem Klein Report.
Die Kritik der Depeschenagentur, dass die Vorwürfe unzutreffend oder irrelevant seien, weist Söhner-Bührer ausführlich zurück. Die Weko habe sich «im Rahmen der Untersuchung im Gegenteil auf die wichtigsten Punkte beschränkt, damit in Zukunft trotz Monopolstellung Missbräuche, insbesondere Diskriminierungen der unterschiedlichen Medien, aber auch marktverschliessende Massnahmen durch die SDA verhindert werden können», so die Vizedirektorin.
Mit Blick auf das heutige Monopol der SDA seien mit der einvernehmlichen Regelung eigentliche Leitplanken beziehungsweise Rahmenbedingungen für das zukünftige Verhalten der SDA gesetzt worden. «Diese sollen zum einen sicherstellen, dass die SDA alle Medienunternehmen in der Schweiz gleich behandelt und den Wettbewerb auf den nachgelagerten Medien- und Werbemärkten nicht verfälscht», sagte Söhner-Bührer. «Zum anderen wird mit den getroffenen Regelungen auch einer weiteren Marktabschottung entgegnet.»
Auch für den Vorwurf, dass die Weko die Rolle der Nachrichtenagentur in der Schweizer Medienlandschaft nicht berücksichtigt habe, zeigt sie wenig Verständnis. «Der Umstand, dass die SDA einen dreisprachigen Dienst unterhält, steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Kartellrecht», begründete sie ihren Widerspruch. «Das heisst, wenn die Weko auf einen Kartellrechtsverstoss aufmerksam wird, hat sie die im Gesetz vorgesehenen (und nur diese) Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. Dazu gehören die von der SDA geltend gemachten Argumente nicht.»
Dass die Kunden die Preise festlegen würden, lässt die Weko-Vizedirektorin nicht gelten.
Diesem Argument sei zu entgegnen, dass tatsächlich die grössten Medienunternehmen der Schweiz (Tamedia-Gruppe, die NZZ-Gruppe und die SRG SSR) sowohl zu den wichtigsten Kundinnen als auch zu den bedeutendsten Aktionärinnen der SDA zählen und entsprechend über eine gewisse Verhandlungsmacht gegenüber der SDA verfügen dürften.
«Gemäss schweizerischer und europäischer Praxis kann der Druck der Nachfragemacht allerdings nicht als hinreichend betrachtet werden, wenn nur ein bestimmtes oder begrenztes Kundensegment vor der Marktmacht des marktbeherrschenden Unternehmens geschützt ist», führte Söhner-Bührer aus. «Die Weko geht davon aus, dass aufgrund von fehlenden Alternativen insbesondere kleine Medienunternehmen nicht über genügend Verhandlungsmacht gegenüber der SDA verfügen, um einen disziplinierenden Einfluss auf das Verhalten der SDA auszuüben.»
Die SDA kann sich nun innerhalb einer 30-tägigen Frist mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid wehren. «Aufgrund des Abschlusses einer einvernehmlichen Regelung rechnen wir nicht mit einem Rechtsmittel», sagte Söhner-Bührer.