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Montag
12.08.2019

Medien / Publizistik

Verteidigerin Renate Senn nannte Namen des Täters

Verteidigerin Renate Senn nannte Namen des Täters

Auch bei einem abscheulichen Kapitalverbrechen überwiegt der Schutz der Privatsphäre gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Namen des Täters zu erfahren. In der Berichterstattung zum Vierfachmord von Rupperswil pfeift der Presserat den «Blick» zurück.

Bis zum Ende des Berufungsprozesses Mitte Dezember 2018 hatten alle Schweizer Medien, so auch der «Blick», den Nachnamen des Mörders konsequent abgekürzt. 

Als das Gerichtsurteil dann stand, ging der «Blick» in die Offensive. Weshalb man den verurteilten Vierfachmörder von nun an mit vollem Namen nenne, begründete die Zeitung in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2018 gleich selbst: «Blick» zitierte den Zürcher Anwalt Valentin Landmann mit den Worten «Wenn die Verteidigerin den Namen ihres Klienten öffentlich nennt, gilt das gleiche Recht auch für die Öffentlichkeit.» 

Dass der Name so lange abgekürzt worden sei, sei ohnehin ein Unding, sagte laut dem «Blick»-Bericht Valentin Landmann. Er sei der Meinung, dass sich der Persönlichkeitsschutz eines Schuldigen mit der Schwere der Tat reduziere. Im Fall Rupperswil habe der Mörder sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt.

Der etwas ausführlichere Online-Bericht trug den Titel «Deshalb nennt 'Blick' Thomas N. jetzt beim Namen» (Nachname vom Presserat abgekürzt). Dazu gestellt war der Ausschnitt eines Video-Interviews mit Verteidigerin Renate Senn, aufgenommen nach dem Berufungsprozess vom 13. Dezember 2018. 

In dem Video nennt die Anwältin ihren Mandanten gegenüber den Journalisten einmal beim vollen Namen. Der Titel des Videos auf Blick Online: «Hier nennt Anwältin Senn den Namen von Thomas N.».

Dass der Vierfachmord von Rupperswil als ungewöhnlich schweres Verbrechen in die Schweizer Kriminalgeschichte einging, bezweifelt der Presserat nicht. Es habe ein grosses öffentliches Interesse am Fall und damit verbunden am Mörder gegeben, schreibt er in seiner am Freitag publizierten Stellungnahme. 

Dennoch habe kein «überwiegend öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung» bestanden. «Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat.» 

Dies aus «Rücksicht auf eine allfällige, zugegebenermassen eher theoretische Resozialisierung und insbesondere auf die Familie». Der Betroffene dürfe «grundsätzlich nicht identifiziert» werden, so der Prinzipienentscheid des Presserats.

Für das Gremium hinkt die Argumentation der «Blick»-Redaktion: Hätte der «Blick» den Nachnamen nennen wollen, weil er der Ansicht ist, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, hätte er das von Beginn weg oder spätestens nach Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses tun müssen.

«In der Logik der Redaktion sowie des zitierten Valentin Landmann hat der Mörder ja mit der Tat 'sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt'. Es wirkt heuchlerisch, rund zweieinhalb Jahre nach der Verhaftung und neun Monate nach dem erstinstanzlichen Prozess den Namen, den sämtliche Medien, also auch der 'Blick', so lange geheim hielten, plötzlich zu nennen - dies unter Vorschieben des Fehlers der Verteidigerin», geht aus der Stellungnahme weiter hervor.

Glück gehabt hat der «Blick» mit dem Abdruck eines unverpixelten Fotos. Der Mörder ist darauf im Polizeiauto zu sehen. Sein Gesicht ist nur klein und undeutlich erkennbar, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt. 

Aus Sicht des Pressrats war Thomas N. «kaum identifizierbar», wie aus der Stellungnahme weiter hervorgeht. Mit der Veröffentlichung des Fotos hat der «Blick» die Privatsphäre des Täters «knapp nicht verletzt».