Das Zürcher Hallenstadion hat mit Ticketcorner vereinbart, dass mindestens 50 Prozent aller Ticketverkäufe über den Kooperationspartner laufen müssen. Nun hat das Bundesgericht in letzter Instanz entschieden: Der Deal war illegal.
Durch die Kooperationsklausel sicherte sich Ticketcorner faktisch den Zugang zum Ticketing für alle Veranstaltungen im Hallenstadion. Dagegen haben die Konkurrenten Starticket und Ticketportal Klage erhoben.
Die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) verhinderte nämlich, dass das Ticketing vollständig durch die Veranstalter abgewickelt werden konnte.
Zur Durchsetzung des Deals mit Ticketcorner knüpfte die AGH die Vermietung des Hallenstadions an die Bedingung, dass die Veranstalter mindestens 50 Prozent ihrer Tickets über die AGH beziehungsweise Ticketcorner verkaufen mussten.
Mit dieser «Koppelung» hat das Hallenstadion seine Marktmacht missbraucht, stellte das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Entscheid fest. Die vertragliche Abrede zwischen Hallenstadion und Ticketcorner war zudem wettbewerbswidrig.
Die Lausanner Richter bestätigten mit ihrem Urteil die Einschätzung der Vorinstanz in zwei von drei Punkten. Unklar sei noch, ob neben dem Hallenstadion auch Ticketcorner ein wettbewerbswidriges Verhalten anzulasten sei.
Zur Klärung wird die Sache nun an die Wettbewerbskommission (Weko) zurückgewiesen. Die Weko soll auch die notwendigen Verwaltungssanktionen festlegen.
In einer ersten Stellungnahme zum Entscheid schreiben die AG Hallenstadion und Ticketcorner: «Das Urteil des Bundesgerichtes betrifft den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von 2009 bis 2011. Ticketcorner AG und die AG Hallenstadion sind ernüchtert über die lange Verfahrensdauer. Sie werden das Urteil nun in den kommenden Tagen detailliert studieren und dessen Auswirkungen auf die heutige Zusammenarbeit prüfen.»