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Samstag
26.03.2011

Der Verband Schweizer Medien akzeptiert, dass die SRG das Internet als einen weiteren Distributionskanal nutzt und eindeutig programmbezogene Aktivitäten entfaltet. Sie dürfe aber auf gar keinen Fall ein neues Medium etablieren und dies mit Werbung alimentieren. Es würde auch nicht akzeptiert, wenn die SRG eine nationale Tageszeitung machen würde, folglich soll das auch im Online-Bereich nicht möglich sein. An der Medienkonferenz vom Freitag stellte der Gutachter des vom Verband Schweizer Medien in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens, Professor Urs Saxer, die wichtigsten Erkenntnisse aus rechtlicher Sicht dar.

So umschreibt Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung den Service public, bezieht sich aber nur auf den Rundfunk (Radio und Fernsehen). Im gleichen Verfassungsartikel wird explizit festgehalten, dass auf die anderen Medien, insbesondere die Presse, Rücksicht zu nehmen sei. Dieser Wertentscheidung des Verfassungsgebers müsse nachgelebt werden. Da sich der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 nur auf Rundfunk beziehe, seien Online-Angebote nur ganz restriktiv zulässig. Das Gesetz sieht für nichtrundfunkbezogene publizistische Angebote Grenzen vor (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG). Diese sind durch die Konzession unvollständig umgesetzt, insbesondere wird das Kriterium der Notwendigkeit ungenügend beachtet.

Zur Online-Werbung sagt der Gutachter, dass die Bestimmungen des RTVG die Online-Werbung zwar nicht generell ausschliessen, aber auf jeden Fall verlangen, dass dieser Grenzen gesetzt werden. Und diese müssten vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber definiert werden.

Aus dem Ergebnis der rechtlichen Betrachtungen im Gutachten leitet der Verband Schweizer Medien drei Hauptforderungen ab: 1. Keine weitere Ausdehnung der Werberechte der SRG zulasten der privaten Medien. Die privaten Medien sind auf die Werbeeinnahmen angewiesen. 2. Online ist die Zukunft der privaten Medien: Online ist für die Zukunft der privaten Medien absolut zentral. 3. Die Politik muss den Service public für den Rundfunk definieren: Der Service public hat Grenzen. Die SRG hat sich klar auf den Verfassungs- und Gesetzesauftrag zu konzentrieren. Dazu muss die Politik den Service public für den Rundfunk endlich einmal klar definieren und die Konzession entsprechend anpassen.