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Dienstag
24.05.2011

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI hat zwei Beschwerden des ehemaligen Zürcher Clubbetreibers Carl Hirschmann gegen zwei Tele-Züri-Beiträge gutgeheissen. Die UBI urteilte, dass die Beiträge «Schwere Vorwürfe» und «Druck» in den «ZüriNews» gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen hätten.

Der Entscheid beim ersten Beitrag aus dem November 2009 fiel einstimmig, derjenige beim Bericht «Druck» aus dem Dezember desselben Jahres mit vier zu drei Stimmen. «Der Standpunkt von Carl Hirschmann kommt in keiner Weise zum Ausdruck», stellte die UBI fest. «Auf die Unschuldsvermutung, die bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren für die angeschuldigten Personen gilt, weist die zuständige Redaktion von Tele Züri ebenfalls nicht hin.»

Thema des ersten Beitrages waren die Verhaftung von Carl Hirschmann und Vorwürfe von anonymisierten Frauen gegen ihn wegen angeblicher sexueller Belästigungen im VIP-Raum seines ehemaligen Partyclubs. Im zweiten Beitrag ging die Redaktion der Frage nach, ob die Aussagen einer jungen Frau, die Hirschmann vorwarf, er habe ihre Freundin zu Oralsex gewzungen, glaubwürdig seien, und ob sie ihre Anschuldigungen zurückgezogen habe, weil Drohungen aus dem Umfeld des Clubbesitzers erfolgt seien.

Im Beitrag werde der falsche Eindruck vermittelt, dass Carl Hirschmann aufgrund von sexuellen Übergriffen gegen mehrere Mädchen verhaftet worden sei, so die UBI. Die umstrittenen Aussagen im Beitrag seien für das Publikum nicht also solche erkennbar. «Im Gegenteil wird Carl Hirschmann am Schluss des Beitrags regelrecht vorverurteilt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass ihm kein Geld aus dieser Situation helfen werde. Dieser Schlusskommentar stellt einen krassen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.» Zudem habe es Tele Züri unterlassen, zu erwähnen, dass Carl Hirschmann die Anschuldigungen einer jungen Frau ausdrücklich bestreite.

Die Beschlüsse können nun beim Bundesgericht angefochten werden. Ist der Entscheid rechtskräftig, muss TeleZüri der UBI innerhalb von 30 Tagen erklären, wie sie ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft vermeiden will und welche Massnahmen getroffen wurden, um den Mangel zu beheben.