Das Wörtchen «besonders» bei der Regelung zur superprovisorischen Verfügung bringt die Journalisten und ihre Verbände in Wallung.
Die Rechtskommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 12. April einen für den Journalismus brisanten Antrag beschlossen: Beim Artikel 266 zu den «Massnahmen gegen Medien» schlägt sie vor, die Hürde für vorsorgliche Massnahmen gegenüber von Medienberichten massiv zu senken.
Konkret beantragt die Kommission dem Ständerat, dass eine Rechtverletzung durch redaktionelle Berichterstattung nicht mehr «einen besonders schweren Nachteil», sondern nur noch «einen schweren Nachteil» verursachen müsse, um richterliche Massnahmen gegen eine Veröffentlichung zu ermöglichen.
«Das Streichen des Wortes ‘besonders’ hätte einen enormen Einfluss auf die Gerichtspraxis und damit schwerwiegende negative Konsequenzen für die verfassungsmässig gewährleistete Medienfreiheit in der Schweiz», schreibt die Allianz, zu der neben dem Verlegerverband VSM Syndicom, Verband Medien mit Zukunft, das MAZ, das Schweizer Syndikat Medienschaffender (SSM) sowie Ringier und die SRG gehören.
Heute kann jede Person vor Gericht eine Nicht-Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen verlangen, wenn sie davon direkt betroffen ist. Dazu braucht es einen «qualifizierten Nachteil», damit die Gerichte eine superprovisorische Massnahme aussprechen.
Dieser Wortlaut sei in der aktuellen Gesetzgebung «bewusst gewählt, um die journalistische Berichterstattung vor übermässigen und unverhältnismässigen Eingriffen zu schützen», schreiben die Verbände in dem gemeinsamen Kommuniqué.
Neu wären solche Massnahmen durch die Gerichte einfacher zu erwirken. «Die Änderung würde demnach Tür und Tor öffnen für das vorschnelle Stoppen missliebiger, kritischer Recherchen. Diese Gefährdung der Medienfreiheit ist hoch problematisch und hat auch Folgen für die freie Meinungsbildung und Meinungsäusserung.»