Die Schweiz wird am 27. September über fünf Vorlagen entscheiden, darunter die brisante Begrenzungsinitiative der SVP. Dieser politische Super-Sonntag führt schon jetzt zu intensiven medialen Diskussionen – selbst die Namen von Volksinitiativen sind davon nicht ausgenommen.
Die Begrenzungsinitiative zum Beispiel hat ein klares Ziel: Die Schweiz soll eigenständig über die Zuwanderung aus der EU entscheiden und die Personenfreizügigkeit beenden. Die verschiedenen Namen, die die Medien der SVP-Vorlage in der Zwischenzeit gegeben haben, sind hingegen alles andere als klar: So schreibt das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) von einer «Begrenzungsinitiative», explizit in Anführungszeichen gesetzt, oder von der «sogenannten Begrenzungsinitiative».
Der «Tages-Anzeiger» wiederum benennt die Initiative ohne Anführungszeichen und die «Neue Zürcher Zeitung» wechselt gar den ganzen Namen und betitelt sie als «Kündigungsinitiative».
Der Klein Report wollte es genauer wissen und hat mit Urs Saxer, Anwalt und Titularprofessor für Staats- und Medienrecht der Uni Zürich, über die jeweiligen Umbenennungen von Initiativen und das sogenannte Framing, worunter man die selektive Beleuchtung eines Themas versteht, gesprochen.
«Solche Umbenennungen kommen meines Wissens immer wieder vor und hängen auch damit zusammen, dass der offizielle Titel von Initiativen oft das eigentliche Anliegen nicht zum Ausdruck bringt», sagte Saxer gegenüber dem Klein Report.
Die Begrenzungsinitiative sei ein gutes Beispiel, denn ihr offizieller Titel lautet: «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)». «In der Substanz können die Anliegen der Initiative aber nur mit einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU erfüllt werden. Daher kann sie auch als Kündigungsinitiative bezeichnet werden.»
Das ist auch rechtlich einwandfrei, denn Gesetze oder Vorschriften, wie Medien Initiativen in ihrer Berichterstattung zu bezeichnen hätten, gibt es nicht: «Die Medien sind grundsätzlich frei in der Bezeichnung von Initiativen. Es gilt der Grundsatz der Medienfreiheit. Auch polemische Umschreibungen sind in politischen Auseinandersetzungen zulässig.»
Generell wird der Name von Initiativen durch das Initiativkomitee bestimmt, sagte Saxer gegenüber dem Klein Report. Anschliessend erfolgt eine obligatorische Überprüfung durch die Bundeskanzlei. Grundlage dafür ist Artikel 69 des Bundesgesetzes: «Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert», zitierte Saxer.
Dass Medien mit derartigen Namenswechseln ein gewisses Framing betreiben, ist für Saxer nicht problematisch: «Je nach Bezeichnung wird mit dieser eine Assoziationskette ausgelöst, welche zu einem bestimmten Verständnis bei den Rezipienten führt. Ich sehe aber darin in einer politischen Auseinandersetzung kein Problem.»
Der Aussage, dass die Namen von Initiativen immer auch Marketinginstrumente für Parteien oder Interessengruppen sind, stimmte Saxer eindeutig zu und ergänzte: «Sehr oft wird ein Initiativtitel als möglichst zugkräftiges Label für die Unterschriftensammlung und für den Abstimmungskampf gewählt.»
Ob jetzt Begrenzungsinitiative mit oder ohne Anführungszeichen: Das Ganze zeigt, dass im momentanen Namenwirrwarr einzig sicher ist, dass die Konsequenzen einer Annahme der Begrenzungsinitiative beträchtlich wären. Entsprechend gross ist der Widerstand aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein heisser Polit-Sommer steht den Medien also bestimmt bevor.