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Sonntag
12.12.2021

TV / Radio

Zur Legitimierung des kreativen Einsatzes des Doppelpunkts führte SRF News niemand geringeres als die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) ins Feld. (Bild Screenshot)

Zur Legitimierung des kreativen Einsatzes des Doppelpunkts führte SRF News niemand geringeres als die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) ins Feld. (Bild Screenshot)

Dass SRF News die Posts auf Social Media fairerweise durchgendert, ist für die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) natürlich in Ordnung. Schelte gabs aber für die Art, wie die Redaktion ihre Gender-Schreibe legitimiert hat.

Als sich die UBI am Donnerstag in ihrer öffentlichen Sitzung über den umstrittenen Instagram-Post von SRF News beugte, war dies der erste Insta-Walk des Aufsichtsgremiums überhaupt.

Das Corpus Delicti bildete ein Posting vom 14. April 2021. Unter einem regenbogenfarbigen Symbolbild verkündete SRF News den Followern: «Wir gendern neu mit Doppelpunkt».

Dass man das heiss diskutierte, in Frankreich sogar kriminalisierte Gendersternchen aufgebe und künftig den weniger vorbelasteten Doppelpunkt bevorzuge, begründete die Redaktion damit, dass der gedoppelte Punkt «besser computerlesbar» sei und somit auch Menschen mit einer Sinnesbeeinträchtigung mehr einbeziehe. 

«Damit nehmen wir gleich wie beim Genderstern in Kauf, dass nicht alle Formen grammatikalisch korrekt sind», gestand die Social-Media-Redaktion offen ein.

In Kauf nahm SRF News aber auch, dass nicht jeder Satz des Insta-Posts rundfunkethisch korrekt war. Zur Legitimierung des kreativen Einsatzes des Doppelpunkts wurde niemand Geringeres als die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) ins Feld geführt, welche «diesen pragmatischen Einsatz der Kurzform durchaus» anerkenne.

Das stimmt so nicht. Das merkte auch ein User, der seine Beschwerde bis vor die UBI weiterzog. Die von Bundesregierung und Bundesländern finanzierte GfdS rät nämlich von Varianten der geschlechtergerechten Sprache ab, die nicht der deutschen Rechtschreibung entsprechen. Dazu zählt sie ausdrücklich auch den Doppelpunkt. 

«Zum Zeitpunkt der Publikation des beanstandeten Beitrags musste der Redaktion dieser Umstand bekannt gewesen sein. Der unzutreffende Hinweis hat die Meinungsbildung der Nutzerinnen und Nutzer zu dieser Publikation massgeblich beeinträchtigt», schreibt die UBI.

Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde verletzt. Die UBI hat die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.