Pro Litteris will künftig auch für Artikel, die im Internet veröffentlicht wurden, eine Reprografieentschädigung ausrichten. Dies ist allerdings aufgrund des Urheberrechts nur für bezahlte Artikel möglich. Die Journalisten von «20 Minuten Online», «Watson» oder «blickamabend.ch» etwa gehen auch weiterhin leer aus.
«Theoretisch wäre es sinnvoll, auch Gratis-Artikel zu entschädigen, da sie genauso verwendet werden wie kostenpflichtige Beiträge», meinte Pro-Litteris-Direktor Ernst Hefti gegenüber dem Klein Report.
Das ist allerdings wegen der heutigen Gesetzeslage nicht möglich. «Die Berechnung der Ansätze für die Nutzer, d.h. für die Schulen, Firmen, Bibliotheken, Verwaltungen etc., welche Fotokopien geschützter Werke anfertigen und der Pro Litteris angemessene Vergütungen entrichten, ist in Art. 60 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes geregelt», erklärte Hefti.
In der entsprechenden Passage im Urheberrechtsgesetz heisst es, dass die Entschädigung «in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte» betrage.
Die Vergütung, die die Nutzer an Pro Litteris zu entrichten haben, wird damit begründet, dass man - wenn man Teile eines Beitrages aus entgeltlichen Zeitungen und Zeitschriften kopiert - das Buch, die Zeitung oder die Zeitschrift nicht kaufen muss, sich dadurch den Kaufpreis erspart und somit einen Ertrag erzielt.
«Wenn nun Fotokopien aus Gratiszeitungen oder -zeitschriften hergestellt werden, so ist der Ertrag gleich null, da ja die Zeitung oder Zeitschrift eh gratis erhältlich war», so Hefti. «Da der Ertrag null ist, sind auch zehn Prozent davon null.»
Die Pro Litteris könne deshalb keine Vergütungen für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen verlangen, welche keinen Kaufpreis haben, denn die ausgehandelten und von der Schiedskommission genehmigten Tarife würden Vergütungen für das Vervielfältigen solcher Gratis-Werke ausschliessen. Da Pro Litteris keine Vergütungen einziehen dürfe, könnten auch keine Entschädigungen verteilt werden.
«Die ganze Bemessungsvorschrift in Art. 60 des Urheberrechtsgesetzes ist meiner Ansicht nach sowieso unsinnig, da die Höhe der Vergütung, welche die Verwertungsgesellschaften von den Nutzern verlangen können, vom Ertrag oder Aufwand abhängig ist», meinte er.
Gerade bei der digitalen Verbreitung sieht er ein grosses Manko. «Dies führt beispielsweise bei den immer billiger werdenden Speichermedien zu völlig absurd tiefen Entschädigungen oder wie in unserem Beispiel, den Gratis-Artikeln, zu gar keinen Vergütungen», sagte er.
Pro Litteris hat sich mit den massgebenden Nutzerverbänden (Gewerbeverband, Economiesuisse, DUN, EDK, Bibliotheksverbände usw.) bei der Vergütung auf einen Seitenpreis von 3,5 Rappen pro Kopie geeinigt.