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Mittwoch
04.08.2021

Medien / Publizistik

Aus Sicht des Bundesgerichts in Lausanne liege bei diesem Fall unter anderem ein Eingriff in die Pressefreiheit vor... (Bild: © Bundesgericht)

Aus Sicht des Bundesgerichts in Lausanne liege bei diesem Fall unter anderem ein Eingriff in die Pressefreiheit vor... (Bild: © Bundesgericht)

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) muss ein Gesuch eines Journalisten über einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) nochmals überprüfen. Das hat das Bundesgericht entschieden und damit eine Beschwerde des Journalisten teilweise gutgeheissen.

«Das Bundesamt für Polizei darf sich für die Auskunftsverweigerung nicht mit der ablehnenden Stellungnahme des ausschreibenden Staates begnügen und muss weitere Informationen einholen», heisst es im Urteil, das am Montag publiziert wurde.

Der Journalist hatte das Fedpol 2019 gefragt, ob er im Schengener Informationssystem verzeichnet sei. Denn seit fast zwei Jahren werde der schweizerisch-bulgarische Doppelbürger bei jeder Einreise in den Schengenraum «angehalten und eingehend befragt», fasst das Bundesgericht die Ausgangslage zusammen.

Doch das Fedpol hat dem Medienschaffenden nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des Staates die Auskunft verwehrt. Grund: Die Erteilung der Auskunft würde den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen.

Für den Journalisten war diese Begründung zu wenig. Er ging ans Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen und legte im vergangenen Jahr Beschwerde gegen den Entscheid des Fedpols ein, die von den Richtern jedoch abgewiesen wurde.

In Lausanne hat der Mann nun aber mehr Glück gehabt: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Journalisten teilweise gut und schickt das Fedpol nochmals über die Bücher. Damit muss das Fedpol weitere Abklärungen machen und neu entscheiden.

Die Erteilung von Auskünften über eine Ausschreibung im SIS richte sich nach dem Recht des Staates, in dem darum ersucht werde, so das Bundesgericht. Massgebend für die Auskunftserteilung durch die Schweizer Behörden sei das Datenschutzgesetz, das seinerseits auf die von der Schweiz zu beachtenden internationalen Verpflichtungen verweist.

«Eine Einschränkung des Auskunftsrechts kommt unter anderem in Betracht, wenn der Ablauf einer Untersuchung sonst erheblich gestört werden könnte. Bei der fraglichen Ausschreibung handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung», heisst es weiter.

Zudem liege ein Eingriff in die Pressefreiheit vor. Solche Grundrechtseingriffe und Beschränkungen des Rechtsschutzes seien nur soweit zulässig, als sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, beziehungsweise zum Schutz überwiegender Interessen erforderlich und verhältnismässig seien.

«Die um Auskunft ersuchte Behörde muss sich daher vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; sie ist dabei nicht an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden.»