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Dienstag
05.02.2013

Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat eine Anhörung zu den geplanten Änderungen der SRG-Konzession im Onlinebereich durchgeführt. Bis Ende Januar haben die betroffenen Parteien Stellung genommen, darunter auch die SRG, in deren Augen die Liberalisierung in verschiedenen Bereichen «zu eng» ausgefallen ist.

Die SRG begrüsse es, schreiben SRG-Präsident Raymond Loretan und sein Generaldirektor Roger de Weck in der Stellungnahme zuhanden des Bakom, dass der Entwurf der Konzessionsänderung auf die Presse Rücksicht nehme, doch würden einzelne Änderungen aus ihrer Sicht «über das Ziel hinausschiessen und die SRG selbst dort stark einschränken, wo private Medienhäuser keine Aktivität entfalten». Geht es nach der SRG, kann die Rücksicht auf die Presse mit «weniger einschränkenden Regelungen» gewährleistet werden.

Im Einzelnen kritiseren Loretan und de Weck an der geplanten Konzessionsänderung, dass sich die SRG bei Livestreamings im Internet auf Politik und Wirtschaft beschränken und die Textlänge bei Onlineberichten ohne Sendungsbezug eine klar definierte Maximallänge haben soll.

Livestreaming entspreche einem «Bedürfnis der Kulturinteressierten», so könnten beispielsweise «über das Internet weit mehr Opern live verbreitet werden». Im Segment Sport müsse die SRG die Rechte integral erwerben, das heisst mit Onlinerechten: Da Sportanlässe und Wettkämpfe oft parallel stattfinden, kann die SRG bei limitierten Sendeplätzen bloss eine Auswahl des Angebots, das sie erworben hat, in den Kanälen ausstrahlen», heisst es in der Stellungnahme. Livestreamings würden hier ein starkes Bedürfnis abdecken und den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel ermöglichen.

«Es ist nicht erkennbar, inwiefern Livestreaming eine direkte Konkurrenzierung der Verleger bedeuten sollte: Der SRG wird verunmöglicht, Veranstaltungen zu übertragen, welche private Schweizer Medienanbieter gar nicht im Rechteportfolio und im Angebot haben», argumentieren Loretan und de Weck.

Die Beschränkung der Textlänge auf maximal 1000 Zeichen erscheint der SRG willkürlich. Nicht nur erschwere die Regelung die Einordnung von Meldungen ohne Sendungsbezug und die journalistische Ausgewogenheit, auch verurusache sie einen Doppelaufwand: «Besteht im Nachhinein ein Sendungsbezug, muss die Kurznachricht vervollständigt werden, um guten Massstäben zu genügen. Das Ziel, der SRG von vornherein zeitungsähnliche Produkte (die sie gar nicht anbieten will und kann) zu verwehren, ist mit einer weniger restriktiven Beschräkung der Zeichen gut umsetzbar.»

Als «nicht nachvollziehbar und willkürlich» beurteilen die SRG-Chefs schliesslich den Vorschlag, dass beim Sendebezug eine minimale Frist von einer halben Stunde vor Ausstrahlung gelten soll. «Verunmöglicht wird dadurch eine effiziente Mittelverwendung namentlich bei Sendungen, die sich auf bestimmte Themen konzentrieren. Ein direkter Sendebzug ist nach Auffassung der SRG bei tagesaktuellen Sendungen bis zwei Stunden vor Ausstrahlung gegeben. Bei nicht-tagesaktuellen Sendungen wäre ein Sendebzug bis 24 Stunden vor Ausstrahlung pragmatisch», heisst es abschliessend.