Die Eltern erhofften sich vom Facebook-Profil ihrer Tochter Klarheit über die Umstände ihres Todes. Eine Chat-Konversation könnte Aufschluss darüber geben, ob es sich um Suizid handelte. Doch das Berliner Kammergericht verneinte das Recht auf Zugang zum Account.
Hauptargument der klagenden Mutter war, dass sie einen erbrechtlichen Anspruch auf das Facebook-Profil ihrer Tochter habe: Genauso wie andere Verträge sei mit dem Tod der Tochter auch das Recht auf Facebook-Nutzung auf die Eltern übergegangen.
Doch die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Account liess das Berliner Kammergericht, das nach dem Landgericht Berlin bereits in zweiter Instanz urteilte, komplett offen, wie der gerichtlichen Pressemitteilung vom Mittwoch zu entnehmen ist.
Als entscheidend erachteten die Richter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses: Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Facebook-Account ins Erbe falle, so stehe das Fernmeldegeheimnis nach deutschem Recht einem Zugang auf Facebook-Inhalte entgegen.
Auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses könne sich nicht nur die verstorbene Tochter berufen, sondern auch all diejenigen Personen, mit denen sie im Chat Nachrichten austauschte. Doch die Chat-Partner der Tochter stimmten einem Zugriff der Eltern auf die ausgetauschten Nachrichten nicht zu.
Obwohl das Kammergericht Verständnis für den Wunsch der Eltern äusserte, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, leitete es deshalb kein Recht auf Zugang zum Facebook-Account ab.
Das Urteil aus Berlin ist nicht rechtskräftig, weil der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.