Obwohl das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. April 2015 festgestellt hat, dass «Gebührenzahlende keine Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr bezahlen müssen», entscheidet nun das Bundesamt für Kommunikation (Bakom), dass diese zu Unrecht erhobenen Steuern nicht zurückbezahlt werden müssen.
Weil das Bundesgericht selber die Frage nach der Rückzahlung offen gelassen hat, musste sich nun das Bakom - zusammen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung - mit der Frage nach der Rückzahlung von Beträgen befassen, die eigentlich nie hätten bezahlt werden müssen.
Mit widersprüchlicher Begründung hat sich das Bakom nun gegen eine Rückerstattung entschieden: «Aus Gründen der Rechtssicherheit wirkt sich eine Praxisänderung nur für die Zukunft aus», heisst es lapidar. Dabei betrifft eine mögliche Rückzahlung vor allem den Bund, und der soll sich nun gegenüber dem Bürger auf Rechtssicherheit berufen können? Denn auf der anderen Seite würde sich kaum ein Gebührenzahlender darüber beschweren, wenn er zu unrecht bezahlte Steuern «rückwirkend» erhalten würde.
Das Bakom hingegen argumentiert weiter, dass «der Bund bis zur Praxisänderung des Bundesgerichts keinen Anlass hatte, auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren zu verzichten». Gleichzeitig folgt die Feststellung, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 13. April erstmals mit der Frage nach der Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr von Radio und TV befasst hat: «Diese Frage wurde erstmals im Verfahren aufgeworfen, das nun in den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2015 mündete», steht klar und deutlich geschrieben.
So fragt sich der Klein Report, wie von einer «Praxisänderung» gesprochen werden kann, wenn sich das Lausanner Gericht erstmals mit einer Frage beschäftigt hat.