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Montag
10.06.2019

TV / Radio

SRF-Journalist Marc Meschenmoser mit Pierre Maudet: «Die Sichtweise des Politikers kam insgesamt unzureichend zum Ausdruck.»

SRF-Journalist Marc Meschenmoser mit Pierre Maudet: «Die Sichtweise des Politikers kam insgesamt unzureichend zum Ausdruck.»

Die «Rundschau» hat mit einem Beitrag über den Genfer Regierungsrat Pierre Maudet das Sachgerechtigkeitsprinzip verletzt, wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) feststellt.

«Der Fall Maudet: Die Spur des Goldes» hiess der zwölfminütige «Rundschau»-Beitrag vom 3. Oktober im Schweizer Fernsehen. Laut Anmoderation ging es um «die Akte Maudet und was das mit der Schweizer Drehscheibe für dreckiges Gold zu tun hat».

Hintergrund bildete die Reise von Pierre Maudet nach Abu Dhabi 2015, wegen welcher die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf gegen den Regierungsrat ermittelt. In dem Beitrag ging es unter anderem um die über den Flughafen Genf laufenden Importe von Gold aus den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Pierre Maudet beschwerte sich bezüglich des «Rundschau»-Beitrags. «Da schwerwiegende Vorwürfe gegen Maudet erhoben wurden und diese im Zusammenhang mit dem gegen den Politiker laufenden Strafverfahren standen, galten erhöhte Sorgfaltspflichten für die Redaktion, insbesondere auch zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung», schreibt die UBI zur Brisanz des Falls.

Eine eigene Meinungsbildung im Sinne des Sachgerechtigkeitsprinzips sei nicht möglich gewesen, kam das Gremium zum Schluss. So habe Pierre Maudet zum Beispiel zu heftigen Vorwürfen eines Strafrechtsexperten gegen ihn nicht direkt Stellung beziehen können. Und die Informationen über die Vergabe eines Auftrags für die Bodenabfertigung am Flughafen seien unvollständig gewesen, da sie sich ausschliesslich auf Dinge beschränkten, die Maudet belasteten. 

Zudem seien in dem Beitrag nur Personen zu Wort gekommen, die sich «zumindest in der Tendenz» kritisch zum Regierungsrat äusserten. «Die Sichtweise des Politikers kam insgesamt unzureichend zum Ausdruck», so die UBI weiter. «Die nicht-verbale Gestaltung des Beitrags, zum Beispiel Aufnahmen des Politikers, hatte zudem tendenziösen Charakter.»