SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli ist mit seiner Beschwerde gegen zwei «Rundschau»- und eine «10vor10»-Sendung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) abgeblitzt. In den drei Sendungen ging es um Dissertationen, die der damalige Konservator des Medizinhistorischen Museums nur mangelhaft betreut haben soll.
Mörgeli warf den SRF-Journalisten unter anderem vor, sie hätten die «gebotene Achtung der Menschenwürde» durch die Herabwürdigung der beruflichen Integrität missachtet. Es sei im Beitrag primär um das Fertigmachen eines unbequemen Politikers der Schweizerischen Volkspartei (SVP) gegangen.
Die Beiträge hätten zudem in eklatanter Weise das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, so Mörgeli. So sei etwa die Glaubwürdigkeit der Quellen, die ihre Anschuldigungen anonym vortrugen, nicht verifizierbar. Auch habe das SRF einen Medienhype veranlasst und nicht abgeklärt, ob er überhaupt gegen einschlägige Vorschriften verstossen habe.
Die UBI gab zwar zu bedenken, dass im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots zu berücksichtigen sei, dass anonym vorgetragene Vorwürfe gegen eine Person wegen der fehlenden Transparenz heikel seien und erhöhte Sorgfaltspflichten erfordern würden.
Dass das Gebot durch die Fokussierung auf Christoph Mörgeli aber verletzt wurde, sieht die UBI nicht so. Schon aus der Anmoderation sei «die Rolle des Beschwerdeführers als Mitverantwortlicher» zutreffend hervorgegangen und es sei ausdrücklich auf andere Involvierte hingewiesen worden.
«Dass der Beitrag stark auf den Beschwerdeführer fokussierte, dürfte seinen Grund in dessen Bekanntheitsgrad als Politiker haben», so die UBI. «Dieser Fokus ist nicht zu beanstanden. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels eines Rundfunkbeitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalter.»
Auch habe das SRF nicht abklären müssen, ob Mörgeli gegen Vorschriften verstossen habe, da das SRF über die Qualität der Dissertationen - auch im Vergleich zu anderen Unis - berichtet habe. «Im Rahmen des klar definierten Themas war es nicht zwingend erforderlich, näher abzuklären, ob die kritisierten Dissertationen den Vorschriften der Medizinischen Fakultät und des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich entsprachen oder nicht», urteilte die Beschwerdeinstanz.
Ob die anonymen Vorwürfe individuelle Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzen, beantwortete die UBI. Das sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sondern allenfalls an den Zivilrichtern, darüber zu urteilen.
Die UBI wies schliesslich alle drei Beschwerden von Christoph Mörgeli ab. Dieser will das Urteil allerdings nicht hinnehmen und kündigte den Weiterzug ans Bundesgericht an.