Der Bundesrat will die Medienpolitik auf ein komplett neues Fundament stellen: Am Donnerstag präsentierte er den mit Spannung erwarteten Entwurf für ein neues Bundesgesetz über elektronische Medien (BGeM), welches dereinst das heute gültige Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ersetzen soll.
Der Entwurf des neuen Gesetzes enthält gegenüber dem aktuellen System einige grundlegende Änderungen. Zunächst soll die Medienförderung unabhängig vom Verbreitungskanal möglich sein: Online-Medien werden künftig Radio- und TV-Sendern gleichgestellt. Die Anbieter von Online-Content könnten sich dadurch ebenfalls für eine staatliche Unterstützung bewerben, wodurch der Service public breiter verankert würde.
Das gilt aber nur für Online-Medien, die im Wesentlichen auf Audio- und Videoinhalte setzen. Medien mit reinen Textangeboten bleiben von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung ausgenommen. Insgesamt stünden den Anbietern von Service-public-Dienstleistungen ausserhalb der SRG bis zu 6 Prozent aus dem Gebührentopf zur Verfügung (Radio, TV und Online).
Wer unterstützungswürdig ist und wer nicht, soll neu von einer unabhängigen Regulierungsbehörde beurteilt werden. «Die Unterstützung hängt von den erbrachten, in einer Vereinbarung festgelegten Leistungen ab», erklärt der Bundesrat dazu. Berücksichtigt werden sollen unter anderem die publizistische Leistung, die Zielgruppe und der Mehrwert im Vergleich zu anderen Angeboten in der Region.
Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit Medienanbietern, die eine Service-public-Leistung erbringen, soll künftig die neue Kommission für elektronische Medien zuständig sein. Die gleiche Behörde soll die Konzession an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erteilen. Aktuell sind dafür der Bundesrat (Erteilen der SRG-Konzession) sowie Uvek und Bakom (Leistungsvereinbarungen, Kontrolle der SRG-Konzession) zuständig.
Auch für die SRG enthält der Entwurf zum neuen Mediengesetz einige Änderungen. So soll der Bundesrat künftig die Möglichkeit haben, neue Höchstbeträge festzusetzen – beispielsweise einen Maximalbetrag für kommerzielle Einnahmen. Umgekehrt könnte der Bundesrat auch festlegen, welcher Mindestanteil des Unterstützungsbetrags für bestimmte Bereiche an die SRG ausgeschüttet werden muss. So könnte er etwa vorschreiben, dass die Hälfte der Abgabe in Informationsprogramme der SRG investiert werden muss.
Werbung und Sponsoring in Radioprogrammen und auf Online-Plattformen bleiben der SRG weiterhin untersagt. Der Gesetzesentwurf würde auch weitergehende Einschränkungen und Verbote ermöglichen. Dabei will der Bundesrat die Entwicklung des Werbemarkts und die Interessen der anderen Medienunternehmen im Auge behalten.
Der Entwurf geht nun in die Vernehmlassung; interessierte Kreise können sich bis am 15. Oktober zum neuen Gesetz einbringen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen wird der Bundesrat anschliessend eine Botschaft verfassen, die im Parlament behandelt wird.