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Mittwoch
17.09.2008

Die Bundesbehörde Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat mit einem Entscheid gegen die Fernsehsendung «Kassensturz» ihre Kompetenzen überschritten. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Laut den Lausanner Richtern ist es nicht Sache der UBI, den Einsatz einer versteckten Kamera im Beitrag über einen Schönheitschirurgen als Persönlichkeitsverletzung anzuprangern.

Der «Kassensturz» hatte am 6. Februar 2007 einen Beitrag ausgestrahlt, mit dem belegt werden sollte, dass ein bekannter Zürcher Schönheitschirurg auch bei einer Frau mit perfekten Körpermassen bereit wäre, eine Brustvergrösserung vorzunehmen. Dazu wurde mit versteckter Kamera der Besuch der damals 19-jährigen Miss Argovia beim fraglichen Arzt gefilmt. Die UBI kam später zum Schluss, dass der Beitrag als solcher zwar sachgerecht gewesen sei. Hingegen habe die Sendung in gravierender Weise in die Privatsphäre des Chirurgen eingegriffen. Für die Ausstrahlung der versteckt aufgenommenen und nicht anonymisierten Bilder habe keine Notwendigkeit bestanden, womit die Persönlichkeit des Arztes verletzt worden sei.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) legte Beschwerde gegen diesen Entscheid der UBI ein. Das Bundesgericht folgte nun weitgehend der Argumentation der SRG. Laut den Lausanner Richtern ist es nicht Sache der UBI, über eine allfällige Persönlichkeitsverletzung zu entscheiden. Ihre Aufgabe sei es, über die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln zu wachen. Für den individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz seien die Zivil- und Strafgerichte zuständig.

Mit der Gutheissung der Beschwerde sei allerdings nicht gesagt, dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliege, betonte das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung. Darüber hätten aber die vom betroffenen Arzt angerufenen Stellen zu entscheiden. Im letzten Juni hätten sich im Zusammenhang mit dem umstrittenen Bericht Ueli Haldimann, Chefredaktor des Schweizer Fernsehens, und vier Mitangeklagte vor dem Zürcher Bezirksgericht wegen «unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen» verantworten sollen. Der Termin wurde verschoben, weil der Verteidiger sein Mandat niedergelegt hatte.