Die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht! Das urteilte Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid.
Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) reagierte umgehend: Die Gebühren werden ab 1. Mai 2015 gesenkt - von 462 auf 451 Franken. Unternehmen zahlen neu 2,5 Prozent weniger.
Die Zeiten, als die Postkutsche vierspännig über den Gotthard holperte, sind, wie auch das Gericht begründete, definitiv vorbei: «Nach Art. 36 aBV war das Post- und Telegrafenwesen Bundessache. Diese Bestimmung erlaubte nach ständiger Lehre und Rechtsprechung dem Bund, den Betrieb von Post und Telegrafie zu monopolisieren.»
Die Gebühr sei früher dafür entrichtet worden, die Sendungen überhaupt mit einem Radio- oder Fernsehgerät empfangen zu dürfen, zeichnet das höchste Gericht ein Bild von den Anfängen der Empfangsgebühr. Da das Recht auf Empfang gemäss Verfassung und Gesetz heute ohnehin allen freistehe, sei dieses Recht aber kein «staatliches Regal» mehr, das den Empfängern vom Bund eingeräumt wird.
Nun ist die Gebühr also keine Regelabgabe mehr. «Die Empfangsgebühr ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG unterstützen zu können. Damit ist sie eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren», heisst es aus Lausanne. Sie sei eher eine Zwecksteuer, vergleichbar mit einer Kurtaxe, erklärt das Gericht und macht damit klar, was viele Gebührenzahler schon lange wussten und die SRG bis heute abstreitet: Es handelt sich bei der Empfangsgebühr um eine Steuer!
«Dieses Urteil hat keinen Einfluss auf die Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über das Referendum gegen die Revision des Radio- und Fernsehgesetztes (RTVG)», behauptet das Bakom. Die Revision sehe nach wie vor eine Senkung der Empfangsgebühren auf 400 Franken vor.
Und wo bleiben die 11 Franken und 30 Rappen, um ganz genau zu sein, die nun aus diesem Bundesgerichtsurteil frei werden?, fragt der Klein Report. Also die Differenz zwischen 462,40 und 451,10 Franken.
Wohlweislich haben das Bakom und die Eidgenössische Steuerverwaltung angekündigt, die Folgen des Bundesgerichtsurteils im Detail zu analysieren.