Das Bundesgericht hat die Schuldsprüche gegen Ueli Haldimann, Chefredaktor des Schweizer Fernsehens und drei weitere Verantwortliche für heimliche Filmaufnahmen in der Sendung «Kassensturz» im Hauptpunkt bestätigt.
Im Februar 2003 hatte der Kassensturz in einer Privatwohnung heimlich Beratungsgespräche von Versicherungsvertretern mit einem Lockvogel gefilmt. Einer der Berater hinterliess mit seinen Informationen einen besonders fragwürdigen Eindruck. Ende März 2003 wurde die Aufnahme ausgestrahlt.
Gesicht und Stimme des Beraters waren dabei verfremdet worden. 2007 sprach das Zürcher Obergericht Ueli Haldimann, den damaligen «Kassensturz»-Leiter Hansjörg Utz und zwei beteiligte Redaktorinnen dennoch schuldig. Anders als zuvor der Einzelrichter des Bezirks Dielsdorf erachtete das höchste Gericht die Tatbestände des Aufnehmens fremder Gespräche und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als erfüllt. Es verurteilte die Betroffenen zu bedingten Geldstrafen zwischen 5 und 15 Tagessätzen à 30 bis 350 Franken.
Den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs hat das Bundesgericht auf Beschwerde der Verurteilten nun aufgehoben, da dieser Vorwurf in der Anklageschrift nicht enthalten war. Im Hauptpunkt jedoch hat es die Urteile bestätigt und den Beschwerdeführern drei Viertel der Gerichtskosten auferlegt.
Laut den Lausanner Richtern lässt sich das fragliche Vorgehen nicht mit der Wahrung berechtigter Interessen oder mit den journalistischen Berufspflichten rechtfertigen. Zwar bestehe durchaus ein erhebliches Interesse an der Aufklärung über mögliche Missstände bei der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. Allerdings sei es dazu nicht notwendig gewesen, das Gespräch heimlich aufzunehmen. Ein Journalist sollte vielmehr in der Lage sein, nachträglich aufgrund kurzer Notizen ein Protokoll zu erstellen, meinten die Richter.
Im Übrigen habe das gezeigte Gespräch auch nur eine beschränkte Aussagekraft. Denn dass es im Einzelfall schlechte Beratungen gebe, sei eine banale Tatsache, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt sein dürfte. Für die Öffentlichkeit interessanter wären Aussagen über das Ausmass der Missstände gewesen. Dazu habe die heimliche Aufnahme aber kaum etwas beigetragen.
Die Berufspflichten der Journalisten könnten das Vorgehen ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Aufnahme sei schliesslich auch mit Blick auf eine mögliche Verwendung als Beweismittel in einem Prozess nicht erlaubt gewesen. Die Sache geht nun zurück ans Obergericht, das die Strafen neu festlegen muss.
Das Schweizer Fernsehen will den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ziehen, wie der Sender in seiner Hauptnachrichtensendung «Tagesschau» verlauten liess.
(Urteil 6B_225/2008 vom 7.10.2008; keine BGE-Publikation)
Donnerstag
16.10.2008