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Donnerstag
02.02.2017

TV / Radio

hammer

Böses Erwachen für das Bundesamt für Kommunikation (Bakom): Das Bundesverwaltungsgericht hat nach jahrelangem Hin und Her entschieden, dass das Bakom die auf den Billag-Gebühren zu unrecht erhobene Mehrwertsteuer zurückzahlen muss.

Der Beschwerdeführer, eine anonyme Privatperson, hat eine mehrjährige Verfahrens-Odyssee hinter sich. Seit Juli 2015 versuchte er, die unter dem Titel «Mehrwertsteuer» in Rechnung gestellten Zahlungen von der Billag AG beziehungsweise vom Bakom zurückzuerstatten.

Ohne anwaltliche Vertretung gelangte die Person bis ans Bundesverwaltungsgericht, da das Bakom die Rückerstattung zunächst ablehnte. Dort versuchte auch noch die SRG, sich in das Verfahren einzumischen und verzögerte den Prozess damit um weitere Monate. Schliesslich wurde eine Parteistellung der SRG von den Richtern abgelehnt.

Die Forderung der Privatperson beziffert sich zwar auf lediglich 45,35 Franken, dennoch wehrte sich das Bakom verbittert gegen die Rückerstattung. Grund dafür ist, dass dem aktuellen Entscheid eine wegweisende Bedeutung für weitere Rückerstattungen zukommen dürfte.

Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar, das am Donnerstag publiziert wurde, festhält, wurde die strittige Mehrwertsteuer auf den Billag-Gebühren «ohne Rechtsgrund» erhoben.

Das Bakom machte dagegen geltend, die vom Beschwerdeführer erhaltenen Mehrwertsteuerbeiträge an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet zu haben. «Beim Bakom sei somit keine Bereicherung mehr vorhanden», wurde begründet.

Das Bakom als «Teil des Bundes» sei aber sehr wohl bereichert, da die Gelder dem Fiskus zugekommen sind. «Er konnte die rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge für etwas verwenden, was er sonst mit seinen übrigen Mitteln finanziert hätte und hätte finanzieren müssen», begründen die Richter.

Daher wird die Beschwerde gutgeheissen, das Bakom muss den Betrag von 45,35 «zuzüglich 5 Prozent Zins» zurückerstatten. Eine Parteientschädigung erhält der Beschwerdeführer hingegen nicht, da er nicht anwaltlich vertreten war.

Ganz abgeschlossen ist der Rechtsstreit noch nicht: Gegen den Entscheid steht dem unterliegenden Bakom in den nächsten 30 Tagen noch die Beschwerdemöglichkeit vor Bundesgericht offen.