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Mittwoch
30.05.2018

Medien / Publizistik

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat dem «Blick» die Herausgabe aktueller Asylzahlen verweigert. Dagegen wehrte sich die Boulevardzeitung unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erfolg: Die Richter gaben dem «Blick» Recht.

Die Verantwortichen der Zeitung wollten im letzten Jahr vom NDB wissen, «wie viele Asylgesuche er 2016 angesichts der latenten Terrorgefahr in Europa unter die Lupe genommen hat». Auch die Herausgabe der Zahl, wie viele Gesuche der NDB aus Sicherheitsbedenken zur Ablehnung empfohlen hat, wurde verlangt.

Anders als 2015, als das Ringier-Blatt bereits die exakt gleiche Anfrage stellte, habe der Nachrichtendienst nun die sofortige Herausgabe der Zahlen verweigert. Stattdessen wurde der «Blick» mit Verweis auf die Bundeskanzlei vertröstet: Die Asylzahlen würden zwei Monate nach der Anfrage zusammen mit dem bundesrätlichen Geschäftsbericht publiziert.

«Journalisten wollen und müssen aber aktuell berichten, mit aktuellem Zahlenmaterial», entgegnete der «Blick» und trug sein Anliegen deshalb beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) vor. Dieser stützte den Antrag mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz.

Dessen ungeachtet blieb der NDB auf seiner Linie, indem er «die Herausgabe erneut verweigerte», wie der «Blick» am Dienstag selber zum Fall schreibt. Obwohl unterdessen der Geschäftsbericht des Bundesrates mit allen Zahlen vorlag, wurde die Zahlen-Frage zum Fall für das St. Galler Bundesverwaltungsgericht - denn für den «Blick» stellte sich unterdessen schon längst die Grundsatzfrage, «ob die Verzögerungstaktik der Behörde rechtens ist».

Nein, befand nun auch das Bundesverwaltungsgericht: In Ihrem 23-seitigen Urteil kamen die St. Galler Richter zum Schluss, dass der NDB den Zugang zu den Zahlen «zu Unrecht verwehrt, respektive den Zugang ungerechtfertigterweise aufgeschoben hat». Ein weiterer Etappensieg für den «Blick».

Nun hat der NDB 30 Tage Zeit für die Entscheidung, ob er das Urteil akzeptiert oder nicht. Möglich bleibt der Weiterzug ans Bundesgericht in Lausanne.