In seinem Entscheid vom 25. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Mehrwertsteuer, die er auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr seit 2007 bezahlt hat, zurückerstattet werden muss.
Dabei ging es um die Klage eines einzelnen Gebührenzahlenden. Dieser hatte die Rückerstattung der von ihm von 2007 bis 2011 bezahlten Mehrwertsteuer von 43.35 Franken plus Zinsen verlangt, wie der Klein Report berichtet hat.
Das Bakom hat das Urteil analysiert und wegen offener grundsätzlicher Fragen an das Bundesgericht weitergezogen, wie das Bakom auf seiner Homepage schreibt. Sobald ein höchstrichterliches Urteil vorliegt, wird das Bakom über das weitere Vorgehen entscheiden. Zu den Auswirkungen auf andere Gebührenzahlende und zu den Modalitäten hat sich das Gericht nicht geäussert.
Eine Rückzahlung müsste durch den Bund erfolgen. Vier weitere «Musterbeschwerden» von Vertreterinnen und Vertretern von Konsumentenorganisationen sind derzeit laut Bakom noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Am 13. April 2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Empfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuer untersteht. In diesem Entscheid nahm das Bundesgericht auch eine neue rechtliche Qualifikation der Empfangsgebühr vor und änderte damit eine 40-jährige Rechtsprechung. Die Frage der Rückzahlung wurde nicht behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seinem Entscheid zur Rückzahlung auf eine Auslegung des Urteils des Bundesgerichts ab, welche das Bakom nicht teilt. Insbesondere bleiben Fragen zu den Auswirkungen von höchstrichterlichen Praxisänderungen offen.
Diese Fragen sind laut Bakom für die Rechtssicherheit von zentraler, grundsätzlicher Bedeutung, weshalb sie durch das Bundesgericht überprüft werden sollen.
Bis April 2015 hat das Bakom die Mehrwertsteuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechnet. Die Mehrwertsteuern von 2,5 Prozent, welche die Radio- und Fernsehkonsumenten auf der Empfangsgebühr bezahlt haben, sind in die Bundeskasse geflossen. Dies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. November 2016 bestätigt.