Im rechtlichen Tauziehen um die über Jahre zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer auf den Billag-Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen hat das Bundesgericht in letzter Instanz ein Machtwort gesprochen. Das höchste Gericht hat die Rückerstattung der Steuer zwischen 2010 und 2015 angeordnet. Insgesamt geht es um 170 Millionen Franken.
Die Lausanner Richter haben am 2. November über vier Musterfälle geurteilt, informierte das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) am Mittwoch. Der Entscheid hat allerdings Wirkung über diese Einzelfälle hinaus. Denn das Parlament in Bern hatte bereits vorab entschieden, dass der Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für die Rückzahlung der Billag-Mehrwertsteuer an alle Gebührenzahler schaffen muss.
Für die gesetzliche Umsetzung wurde noch bis zum Entscheid des Bundesgerichts gewartet. Nun müssen sich Bakom und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) endgültig der Vorgabe des Parlaments beugen. In der Mitteilung vom Montag heisst es hingegen: «Als Folge dieser Urteile schlägt das Uvek vor, dass der Bund die Mehrwertsteuer an alle Haushalte zurückerstattet.»
Das Uvek bereite nun «eine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Rückzahlung in Form einer Gutschrift an alle Haushalte vor, ohne dass diese aktiv werden müssen» - damit wird der Forderung einer Motion von SVP-Nationalrätin Sylvia Flückiger entsprochen.
Nach Schätzungen des Uvek erhält jeder Haushalt für den Zeitraum zwischen 2010 und 2015 etwa 50 Franken zurückerstattet. Geplant ist eine «pauschale Gutschrift» über die Abgaberechnung der künftigen Erhebungsstelle Serafe. «Das Parlament wird darüber abschliessend zu befinden haben.»
Das vom Bakom vor dieser Zeitspanne zuviel eingezogene Mehrwertsteuer-Geld unterliegt gemäss Bundesgericht der Verjährung und bleibt dementsprechend beim Staat. Die Vorinstanz, also das Bundesverwaltungsgericht, hatte mit Urteil vom 6. März 2017 zunächst noch die Rückerstattung der Gebühren bis zurück ins Jahr 2005 angeordnet. Doch in diesem Punkt waren Bakom und Uvek mit ihrem Rekurs erfolgreich.
Der Teilerfolg in puncto Verjährung führt auch dazu, dass sich das Uvek und die privaten Gegenparteien die Gerichtskosten teilen müssen. Das Bundesgericht veranschlagte 2000 Franken, wie dem Entscheid zu entnehmen ist. Darüber hinaus wird das Uvek verpflichtet, den Verfahrensgegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von 1000 Franken zu bezahlen.